Neues Genossenschaftsgesetz in Kraft
Am 18.8.2006 ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts in Kraft getreten. Damit wird hoffentlich ein neuer Wind im deutschen Genossenschaftswesen wehen.
Beispielsweise können künftig bereits drei Personen eine eingetragene Genossenschaft gründen. Bei Genossenschaften bis zu 20 Mitgliedern müssen nicht mehr zwei Vorstands- und drei Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Es genügt ein Vorstandsmitglied und auf den Aufsichtsrat kann ganz verzichtet werden. Kleine Genossenschaften unterliegen nicht mehr der Jahresabschlussprüfung, sondern nur noch der Prüfung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beschränkung der gesetzliche Zweckbestimmung von Genossenschaften auf die Förderung der Erwerbstätigkeit und der häuslichen wirtschaftlichen Verhältnisse wird um die sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder erweitert.
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genossenschaftsgesetz.pdf